Die Satzung

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aktualisiert am 07.04.2023

Satzung des Vereins

Gnadenhof Rhönwiese e.V.“

§1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen "Gnadenhof Rhönwiese“. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“
  • Der Verein hat seinen Sitz in 36404 Völkershausen, er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Salzungen mit der Nummer VR 300801 eingetragen .
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es den Tierschutzgedanken nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften zu Vertreten, sowie durch gutes Beispiel und Aufklärung Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken. Die Umsetzung der gesetzten Ziele sollen insbesondere durch folgende Satzungsziele verwirklicht werden:

  • Gemäss der vorhandenen Möglichkeiten und in Zusammenarbeit mit Pensions- und Pflegestellen, Aufnahme von Tieren aus Abgaben, Freikäufen, Beschlagnahmungen und Fundtiere.
  • die Betreuung, Pflege und Vermittlung sowie den Schutz von Haus-, und Nutztieren.
  • Aufklärung und Belehrung über artgerechte Haltung durch gutes Beispiel, das Verständnis für das Wesen der Tiere zu fördern, Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch zu verhindern.
  • Förderung des Tierschutzgedankens innerhalb Deutschlands und Europa durch die Presse, Veranstaltungen und sonstige Massnahmen.
  • Kooperation mit und Unterstützung von nicht organisierten Tierschützern und anderen Tierschutzorganisationen im In- und Ausland.
  • Gewinnung von Patenschaften zur Unterhaltung schwer oder nicht vermittelbarer Tiere in Form von materiellen und ideellen Leistungen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur im Rahmen der Vereinszwecke laut § 2 dieser Satzung verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, erhalten jedoch Ersatz ihrer Auslagen für die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben für nachgewiesene Kosten.

Die Anstellung hauptamtlicher bzw. beruflicher Kräfte (z. B. Tierpfleger, Bürokräfte und ähnlichem) ist im erforderlichen Maße zulässig. Hierfür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Über die Notwendigkeit der Einstellung von Personal entscheidet der Vorstand gem. § 26 BGB.

§4 Mitgliedschaft

 

 1.  Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden. Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Juristische Personen wie Vereine, Gesellschaften, Stiftungen usw. können als korporative Mitglieder aufgenommen werden.

2.  Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

3. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Es handelt sich dabei um Personen, die sich um den Verein und/oder den Tierschutz besondere Verdienste erworben haben.

 

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • bei natürlichen Personen mit dem Tod
  • bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit
  • durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, der wenigstens 3 Monate vor Ablauf schriftlich - erklärt wird
  • durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied sich satzungswidrig verhält oder mehr als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist
  • Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses eine Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
  •  

    §6 Beitrag

    Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

    Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    Der Jahresbeitrag ist jeweils innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres ohne besondere Aufforderung fällig.

    Der Vorstand kann Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen.

    §7 Organe

    Die Organe des Vereins sind

    • Der Vorstand
    • Die Mitgliederversammlung

    §8 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

    Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich mit einer Frist von 3 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, sowie Zeit und Ort der Versammlung, durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche – Datum des Poststempels – vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
    2. Vorsitzenden geleitet.

    Der Mitgliederversammlung obliegt

    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    • Aufstellung und Änderung der Satzung und Geschäftsordnung
    • Entgegennahme der Rechnungslegung
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung des Jahresbeitrages
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Wahl der Kassenprüfer
  • Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen beschlossen werden.

    Die Art der Abstimmungen bestimmen in der Mitgliederversammlung die Erschienenen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Wahlen muss geheim abgestimmt werden, wenn mehrere Vorschläge für ein Amt vorliegen oder wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit muss eine Stichwahl zwischen den stimmengleichen Kandidaten erfolgen. Es kann ein Wahlleiter durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.

    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    Der Vorstand hat schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erforderlich macht, oder wenn mindestens
    20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

    §9 Vorstand

    Der Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus

    • der/dem Vorsitzenden
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • der/dem Kassenwart
  • Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neu-/Wiederwahl im Amt. Gewählt werden kann nur jemand der mindestens 2 Jahre Mitglied ist. Bei Austritt oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist binnen acht Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um freie Vorstandsämter zu besetzen.

     §10 Kassenprüfer / Rechnungsprüfer

    Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Kassenprüfern / Rechnungsprüfern zu prüfen.

    §11 Beitritt des Vereins zu anderen Organisationen

    Zur Erreichung der Vereinszwecke darf der Verein anderen Organisationen beitreten.

    §12 Auflösung 

    Der Verein kann mit einer ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Mitgliederversammlung muss ordnungsgemäß eingeladen worden sein, der Tagesordnungspunkt Auflösung des Vereins muss allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.

    Bei der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt nach Begleichung der anstehenden Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an den Verein „Deutscher Tierschutzbund e.V.“ eingetragen beim Amtsgericht Bonn RegNr.VR3836, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.

    Die Genehmigung des zuständigen Finanzamtes ist vor Ausübung dieses Beschlusses einzuholen.

    Von der Auflösung des Vereins ist das Registergericht beim Amtsgericht Bad Salzungen

    unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

     

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